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UNSERE VERTRIEBSPARTNER
In Deutschland, der Schweiz und Österreich
In der nebenstehenden Karte können Sie über die Map Marker unsere Partner in Ihrer Nähe finden und deren Kontaktinformationen abrufen.
TECHNISCHE HINWEISE
Wir sind bemüht, Sie nach besten Wissen und Gewissen zu beraten und Ihnen technische Informationen zu geben. Dies ist als Rat und Empfehlung zu verstehen, aus diesem Grund können wir hierfür keinerlei Haftung übernehmen. Hinweise sind nicht als Architekten- oder Ingenieurberatung zu verstehen.
Die Bauherrschaft ist grundsätzlich für die bestellte Menge verantwortlich.
Wir können hierfür keine Gewährleistung übernehmen bzw. dies nicht als Reklamation anerkennen.
Ausgewaschene Oberflächen sollen natürlich wirken, daher bedeuten fertigungsbedingte unterschiedliche Auswaschstrukturen keinen Mangel und sind, wenn die Erzeugnisse sonst den Normen entsprechen, für den Gebrauchswert ohne Belang. Eine raue Oberfläche erhöht die Griffigkeit, hemmt die Rutschgefahr und kann auch aus betontechnischer Sicht sinnvoller als eine sehr glatte Oberfläche sein. An der Oberfläche können gelegentlich punktförmige bräunliche Verfärbungen auftreten, sie stammen von betontechnologisch unbedenklichen Bestandteilen organischen Ursprungs im natürlichen Zuschlag und verschwinden nach einiger Zeit unter Bewitterung.
Flächenrüttler müssen für die jeweilige, zu verdichtende Pflasterdecke geeignet sein. Es werden folgende Empfehlungen gegeben:
• Stein-Nenndicke 60 mm:
Flächenrüttler bis zu einem Betriebsgewicht von ca. 130 kg und einer Zentrifugalkraft von 18 bis 20 kN.
• Stein-Nenndicke 80 und 100 mm:
Flächenrüttler mit einem Betriebsgewicht von 170 bis 200 kg und einer Zentrifugalkraft von 20 bis 30 kN.
• Stein-Nenndicke 100 mm und mehr:
Flächenrüttler mit einem Betriebsgewicht von 200 bis 600 kg und einer Zentrifugalkraft von ca. 30 bis 60 kN.
Beim Abrütteln müssen die Fugen mit Fugenmaterial soweit gefüllt sein, dass sich die Steine durch den Rüttelvorgang nicht verschieben können. Die Fläche ist vor dem Abrütteln sauber abzukehren und muss trocken sein (Vermeidung von Rüttelflecken).
Das Pflaster darf also nur im trockenen Zustand und unter Verwendung einer Kunststoffschürze (Plattengleitvorrichtung) abgerüttelt werden. Das Abrütteln erfolgt von den Rändern beginnend zur Mitte hin in mehreren nebeneinander liegenden, sich überlappenden Bahnen bis zum Erreichen der Standfestigkeit.
Die Auftragsfertigung erfordert grundsätzlich eine Mindestabnahmemenge sowie eine bestimmte Lieferzeit, dies können Sie mit unserem Verkaufsinnendienst abstimmen. Die bestellten Mengen müssen vollständig abgenommen werden.
Bei Rückgabe einwandfreier und originalverpackter Ware erheben wir eine Rücknahmegebühr / Wiedereinlagerungskosten in Höhe von 20% des Materialpreises. Angebrochene Paletten können nicht gutgeschrieben werden. Bei Rückholungen durch unseren LKW berechnen wir eine entsprechende Rückfracht. Betonpflastersteine die länger als 30 Tage auf der Baustelle im Freien gelagert sind, können nicht mehr gutgeschrieben werden.
Sämtliche von uns gelieferten Transportverpackungen nehmen wir kostenfrei zurück. Die verschiedenen Verpackungsmaterialien können nur getrennt und in geeigneten Behältern zurückgenommen werden, d.h. lose verstreutes Verpackungsmaterial auf Baustellen muss entsprechend verpackt werden. Gerne sind wir bereit, Ihnen entsprechende „Behälter“ zur Verfügung zu stellen, um das Verpackungsmaterial ordnungsgemäß zu sortieren und zu verpacken.
Pflastersteine sowie andere Betonhartwaren, die zu engfugig verlegt sind oder deren Unterbau nicht ausreichend tragfähig ist, werden evtl. bereits beim Abrütteln Kantenbeanspruchungen ausgesetzt, denen auch hochwertige Betone nicht standhalten können.
VOB TEIL C ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINDUNGEN
Dies hat Kanten- sowie Vorsatzabplatzungen zur Folge. Nach DIN 18318 wird für Betonpflastersteine < 120 mm Steinhöhe eine 3 – 5 mm Fugenbreite, > 120 mm Steinhöhe eine 5 – 8 mm Fuge zwingend vorgeschrieben.
Wir weisen darauf hin, dass wir Paletten nur in einwandfreiem Zustand zurücknehmen können. Es kann nur die Menge an Paletten gutgeschrieben werden, die auch tatsächlich berechnet wurde. Zuviel zurückgebrachte Paletten werden wir zur Abholung bereit stellen. Bei Abholung von Leerpaletten auf der Baustelle durch unsere Fahrzeuge fällt eine Nutzungsgebühr von 1,00 EUR pro Palette an.
Wenn bei der Bestellung die Kranentladung in Auftrag gegeben wurde, wird diese auch dann in Rechnung gestellt, wenn die Leistung nicht in Anspruch genommen wird.
Die Entladung muss unmittelbar nach Ankunft des Fahrzeuges auf der Baustelle erfolgen. Bei jeglicher Anlieferung ist für Entlade- bzw. Standzeit, je Abladestelle ein Zeitaufwand von bis zu einer Stunde abgegolten. Für jede weitere angebrochene 1/2 Stunde müssen wir EUR 50,00 berechnen. Für das Umladen von Anhänger auf den Motorwagen berechnen wir pauschal EUR 80,00.
Die Kranentladung kann nur auf Flächen mit geeignetem Untergrund durchgeführt werden. Die Beurteilung obliegt dem Kranfahrzeugführer. Vor der Entladung des Fahrzeuges muss vom Verarbeiter die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung, d.h. die Menge und der Artikel überprüft werden. Der Verarbeiter muss bei Selbstabholung im Werk bei der Beladung die Übereinstimmung der Ladung mit der Bestellung bzw. und Lieferschein überprüfen.
Bei Qualitätsproblemen darf die Ware nicht eingebaut werden. Werden bei der Annahme der Paletten Mängel erkannt, hat die Bauleitung entweder in Eigenverantwortung oder nach unverzüglicher Kontaktaufnahme mit dem Bauherren eine Annahmeentscheidung zu treffen, die im Falle einer Rückweisung zur sofortigen Information des Lieferanten führen muss.
Bei Auslieferung von lose gelieferter Ware durch Kippfahrzeuge ist Bruch bis 3 % der Liefermenge technisch unvermeidbar. Die Lieferung von getrommeltem Pflaster bis 50 m2 erfolgt grundsätzlich palettiert, zzgl. Palettierungs- und Entladekosten.
Aus technischen Gründen können folgende Pflastersteine nicht palettiert werden:
TORINO
1/4 Stein, 105 x 875 mm
FRIEDA
alle Größen
Die Auslieferung erfolgt im Einweg-Big-Bag.
Offene Mängel, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Sollten sich während des Einbaus Mängel herausstellen, sind diese ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten (§ 477 Abs. 1 BGB).
Farb- und Strukturabweichungen sind aufgrund der Verwendung von natürlichen Rohstoffen (z.B. Sand, Kies, Brechsand, Splitt, Zement, Wasser), die natürlichen Schwankungen unterliegen, nicht vermeidbar. Außerdem haben Form und Größe der Produkte, technisch nicht vermeidbare Schwankungen der Betonzusammensetzung, Witterung, Betonalter usw. Einfluss auf die Farbe und die Struktur der Betonprodukte. Die gilt auch für Produkte mit nachträglich bearbeiteter Oberfläche (z.B. gewaschene oder gestrahlte Oberfläche). Die Bewitterung und mechanische Beanspruchung führen bei Betonerzeugnissen z.B. Pflaster- und Plattenbelägen, zu einer Veränderung von Eigenfarbe und Oberflächenstruktur. Vorhandene Unterschiede gleichen sich im Laufe der Zeit an.
Wird die Wahl für ein Betonerzeugnis z.B. anhand von Musterflächen oder Bauwerken getroffen, die der Witterung und Nutzung ausgesetzt sind, ist zu berücksichtigen, dass neue Produkte diesen Einflüssen noch nicht ausgesetzt sind und Farb- und Strukturunterschiede zur ursprünglichen Musterfläche aufweisen können. Dies gilt auch für Nachlieferungen.
Beton besitzt im jungen Alter noch nicht die volle Tausalzwiderstandsfähigkeit. Deshalb muss Schnee und Eisglätte, falls sie innerhalb der ersten drei Monate nach dem Verlegen auftritt, mit abstumpfenden Streumitteln beseitigt werden.
Die Verwendung weniger gebräuchlicher Tausalze und / oder die unsachgemäße Ausbringung von Tausalzen kann auch nach drei Monaten zu deutlichen Schädigungen der Betonprodukte führen, auch wenn diese nach der jeweils gültigen technischen Spezifikation als „Frost-Tausalz-widerstandsfähig“ einzustufen sind.
Das maschinelle Schneeräumen sollte auf Pflasterdecken zu deren Schutz vor mechanischen Beschädigungen mit Pflugentlastung oder in der so gennannten Schwimmstellung des Pfluges erfolgen. Zudem sollte die Pflugschar mit einer Gummischürfleiste ausgestattet sein.
„Aggressives Räumen“ ist zu vermeiden.
Auf das Merkblatt für „Winterdienst auf Straßen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) wird verwiesen.